Gewerbemiete/Corona

Gewerbemiete/Corona Hat beispielsweise der Betreiber eines Brillengeschäfts coronabedingt seinen Laden knapp drei Monate lang nicht öffnen können, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Zwar könne die fehlende Zugangsmöglichkeit einen Mangel darstellen, der zur Minderung berechtigen könne, so das Landgericht Frankfurt am Main. Weil dieses „Nutzungshindernis“ jedoch behördlich angeordnet wurde, fehle es am konkreten Objektbezug, so dass ein mietvertraglicher Mangel nicht in Betracht komme. Corona verwirkliche das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko der Mietsache – und das liegt beim Mieter (LG Frankfurt am Main, Az. 2-05 O 160/20).