Erstausbildungskosten
Erstausbildungskosten Aufwendungen, die einer Studentin für ihr Studium entstehen, darf sie nicht als Werbungskosten geltend machen, falls das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer zweiten Ausbildung stattfindet. Die junge Frau beabsichtigte, die Kosten mit künftigen, nach dem Studium erzielten, Einkünften zu verrechnen. Solche Werbungskosten dürfen aber von 'echten' Berufsausbildungskosten ausgenommen werden. Ein „vortragsfähiger Verlust“ könne nicht geltend gemacht werden (BFH, Az. VI R 17/20).
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