Witwen- oder Witwerrenten:

Witwen- oder Witwerrenten:Hier gelten andere Freibeträge Rentner haben (seit der Rentensteuerreform 2005) im Regelfall einen individuellen Freibetrag, bis zu dem Rentenzahlungen steuerfrei sind. Dieser ändert sich nicht – auch nicht, wenn es regelmäßige Rentenerhöhungen gibt, die dazu führen, dass der Anteil der zu versteuernden Rente höher wird. Der Bundesfinanzhof hat zu dem Thema entschieden, dies gelte nicht für die Berechnungen bei den Witwen- oder Witwerrenten. Kommt es dort nämlich wegen einer Änderung des Hinzuverdienstes zu einer Erhöhung oder Minderung der Rentenzahlung, so ist der Freibetrag dafür neu zu ermitteln. Dabei ist der Freibetrag in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Renten-Jahresbetrag zum bisherigen Renten-Jahresbetrag steht, aus dem der ursprüngliche Rentenfreibetrag ermittelt wurde (BFH, Az. X R 53/13).