Mitstimmungsbefugnis eines Gesellschafter-GF

Der Grundsatz des GmbH-Gesetzes lautet: Kein Gesellschafter darf in eigener Sache mitstimmen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Allerdings handelt es sich hierbei um sogenanntes dispositives Recht. Das nun wiederum bedeutet, die GmbH-Satzung darf etwas…