Krankentagegeldversicherung — auch in der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis

Krankentagegeldversicherung — auch in der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden, haben Anspruch auf Leistungen aus ihrer privaten Krankentagegeldversicherung. Denn auch in der Freistellungsphase liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Wird ein Versicherter in der Freistellungszeit krank, zahlt die Versicherung zunächst Krankentagegeld und erfährt sie später, dass der Mann gar nicht arbeitete, so kann sie die gezahlten Gelder dennoch nicht zurückfordern. Die Versicherungsgesellschaft konnte nicht mit dem Argument durchdringen, dass eine Versicherungsfähigkeit nicht (mehr) vorlag, weil mit der Leistung vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit geschützt werden sollte. Der BGH widersprach dem. Versichert sei eine im Voraus bestimmte pauschalierte Entschädigung entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für jeden Tag Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf, „welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat“ (BGH, Az. IV ZR 314/17).