Werbungskosten

Werbungskosten Eine Wohnung „mit Sinn“ kann steuerlich voll geltend gemacht werden. Muss ein Arbeitnehmer einen zweiten Haushalt führen, um dem Beruf nachgehen zu können, so kann er die Kosten dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Allerdings benötigt er dazu eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte als Anlaufstelle zu Beginn der Arbeit. Das Finanzgericht Hamburg hat einer Arbeitnehmerin den Abzug der Kosten für eine zweite Wohnung genehmigt, obwohl sie gar keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Wie ist das möglich? Die Beraterin war dienstlich sehr viel unterwegs und fast täglich am Flughafen oder Hauptbahnhof (hier in Hamburg). Sie hatte ein Haus in rund 120 Kilometer Entfernung zur Hansestadt als Erstwohnsitz und Lebensmittelpunkt – und eine Wohnung in Hamburg. Die Kosten dafür durfte sie trotz der nicht vorhandenen ersten Arbeitsstätte steuerlich ansetzen. Sie kann – wie bei Hotelübernachtungen – die Aufwendungen für Kaltmiete, Nebenkosten und unter Umständen auch für die Zweitwohnungssteuer als Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen (FG Hamburg, Az. 6 K 35/19).