Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Gleichstellungsantrag

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Gleichstellungsantrag Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers vor der Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag ist entbehrlich. Die vorsorgliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Umsetzung vor Entscheidung über den Gleichstellungsantrag ist nicht notwendig. Konkret: Hat ein mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, falls über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Urteil vom 22.1.2020, Az. 7 ABR 18/18).