Aufwand für Anwalt und Prozess als Werbungskosten
Aufwand für Anwalt und Prozess als Werbungskosten Versteuert eine Frau den gerichtlich gegen den Ex-Ehemann durchgesetzten Unterhalt als „Sonstige Einkünfte“, so hat sie das Recht, die Kosten für die Prozessführung und für den Rechtsanwalt als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Die Frau musste die Prozesskosten aufwenden, „um künftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten“. Schließlich habe der unterhaltspflichtige Mann ja auch das Recht, die Zahlungen als Sonderausgaben abzuziehen (FG Münster, Az. 1 K 494/18 E).
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