Elterngeld
Elterngeld Bezieht eine angestellte Zahnärztin ein Grundgehalt sowie von Monat zu Monat schwankende Umsatzbeteiligungen, so darf die Elterngeldstelle die Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht außen vor lassen. Die Behörde kann nicht argumentieren, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ – und nicht als „laufende Bezüge“ (das ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld) behandelt werde. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jedoch klargestellt, dass die Beteiligungen auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruhen und somit als regelmäßiger (also laufender) Lohn zu bewerten sei – wenn auch in unterschiedlichen Höhen (LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 2 EG 7/19).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!