Reiserecht: Eigentlich könnte die Fluggesellschaft einfach einen Beweis liefern
Reiserecht: Eigentlich könnte die Fluggesellschaft einfach einen Beweis liefern Behaupten Flugpassagiere, dass sie vor dem Flug noch vor Abschluss des Boardings am Gate angekommen seien, ihnen aber trotzdem der Einstieg vom Bordpersonal verweigert worden ist (mit der Begründung, „die Flugzeugtüren seien zu“), so müsste die Fluggesellschaft Zeugen dafür benennen, dass der Zugang tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei – andernfalls muss sie wegen Nichtbeförderung Entschädigung leisten. Die Fluggesellschaft müsste im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ mit Hilfe des Bordpersonals darlegen, dass ihre Version stimmt. Denn die Passagiere konnten die Flugzeugtüren nicht sehen. Weil die Gesellschaft hier diesen Beweis nicht bringen konnte, musste sie die Ticketpreise für den verpassten Flug erstatten (LG Frankfurt/Main, Az. 2-24 O 25/18).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!