Sonn- und Feiertagszuschläge
Sonn- und Feiertagszuschläge Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, eine Frau, die auch an Sonn- und Feiertagen arbeite, könne neben ihrem Anspruch auf Mindestlohn nicht auch Zuschläge für die Arbeit an den Sonn- und Feiertagen beziehen. Diese Zuschläge seien geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Es gebe keine „besondere gesetzliche Zahlungsverpflichtung für Sonn- und Feiertagsarbeit“. Festgelegt im Arbeitszeitgesetz werde nur eine Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage und Ersatzruhetage als Ausgleich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (BAG, Az. 5 AZR 69/17).
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