Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG
Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG – Das BMF hat dazu ein Schreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3.4.2019 – IV C 2 – S 2770/08/10004 :001). Hintergrund: Mit Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes: Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen.
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