Kapitalvermögen

KapitalvermögenAuch ein endgültiger Verlust darf mit Gewinnen verrechnet werden. Verliert ein Anleger Kapitalvermögen durch wertlos gewordene Aktien, so darf er diesen Verlust mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wertpapiere verrechnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass „die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen“ führe (FG Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1952/16).