Erbschaftsteuer

ErbschaftsteuerBei der Ermittlung der Höhe wird nicht gestaffelt. Höhere Erbschaften bringen auch einen höheren Steuersatz, der grundsätzlich auf die Gesamtsumme anfällt – nach Abzug von Freibeträgen. Soweit ganz grob der Grundsatz. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte den Fall eines Erben zu entscheiden, der die Prozentwerte schrittweise berechnet haben wollte. Er vertrat die Auffassung, dass der jeweils höhere Satz bei Erreichen der nächsten Stufe nur für den übersteigenden Teil zu berücksichtigen sei. Das Gericht lehnte einen solchen Stufentarif aber unter anderem mit der Begründung ab, für den vom Erben begehrten „additiven Teilmengentarif“ gebe es keine gesetzliche Grundlage (FG Baden-Württemberg, Az. 7 K 1351/18).