Auf den Punkt gebracht
Fallen Urlaub und Quarantäne zusammen, ist das Arbeitnehmerpech: Hat ein Mitarbeiter (im Jahr 2020) Urlaubstage in Quarantäne verbringen müssen, weil er (das war seinerzeit gesetzlich vorgegeben) Kontakt zu einer positiv auf COVID-19 getesteten Person hatte, so kann er nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass der diese Tage wieder gutschreibt. Es lag in der Risikosphäre der Beschäftigten, wenn bestimmte Ereignisse den Urlaub störten. Arbeitgeber schulden die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg. Es ist mit Unionsrecht vereinbar, dass der Urlaub als verbraucht gilt — auch wenn der Mann sich tagelang nur zwischen Bad und Schlafzimmer bewegte. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben (EuGH, Az. C-206/22).
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