Hinweis auf den Verfall von Urlaub

Sofern am Jahres­ende oder im ersten Quartal des kommenden Jahres nicht genommene Urlaubstage verfallen, müssen Mitarbeiter daran erinnert und aufgefordert werden, ihre restlichen Urlaubstage zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub bekanntlich nur dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten zuvor seinen diesbezüglichen Hinweispflichten nachgekommen ist und die Arbeitnehmer dennoch keinen Urlaub beantragen. Häufig pochen Arbeitnehmer hierauf erst, wenn Anstellungsverhältnisse enden. Darauf sollten Mandanten hingewiesen werden.