Auf den Punkt gebracht

Besteuerung einer Abfindung kann auch rückwirkend erfolgen: Auch wenn eine Gesetzesregelung zur Besteuerung von Abfindungen noch nicht bestand, als eine Arbeitnehmerin eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Auszahlungszeitpunkt getroffen hatte (wonach die Abfindung erst fließen sollte, sobald sie ihren Wohnsitz nach Malta verlegt hat), so kann sie sich nicht dagegen wehren, falls das Finanzamt die Abfindung in Deutschland besteuert. Die Frau habe keinen Vertrauensschutz. Auch liege eine verbotene Rückwirkung nicht vor. Eine solche sei nur dann gegeben, sofern der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen hingegen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien „regelmäßig zulässig“ (Hessisches FG, Az. 10 K 1421/21).