Auf den Punkt gebracht
Kündigungs-Gefahr durch passgenaue Krankschreibung: Reicht ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für vier Tage ein, und erhält er daraufhin eine Kündigung, so muss der Arbeitgeber nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter den Lohn bezahlen, wenn der Mitarbeiter sich danach bis zum Ablauf der Frist „krankschreiben“ lässt. Der Beweiswert einer solchen Krankschreibung kann erschüttert sein, wenn unmittelbar nach der Kündigung weitere AU-Bescheinigungen „zeitlich passgenau“ eingereicht werden. Hier endete die 1. AU am 6. eines Monats, worauf 2 Folge-AUs bis zum Ende des Monats eingereicht wurden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mann zum Ersten des nächsten Monats wieder gesund ist und eine andere Arbeitsstelle antritt (BAG, Az. 5 AZR 137/23).
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