Auf den Punkt gebracht — Entschädigungszahlung

Arbeitgeber muss bei „verspäteter Auskunft“ nicht zahlen. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ­ihren ausgeschiedenen Beschäftigten auf Wunsch die über sie gespeicherten Daten mitteilen und dazu auch Auskunft geben. Geschieht das nur unvollständig oder verspätet, so führt das jedoch nicht zu einem Entschä­digungsanspruch. Kommt der Ex-Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen nur sehr schleppend nach, so hat der ehemalige Beschäftigte keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Eine ­solche sehe das Gesetz nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor, sofern Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine verspätete Auskunft wird von der Entschädigungsklausel nicht erfasst (LAG Düsseldorf, Az. 3 Sa 295/23).