Kündigung II

„Leihmutterschafts-Pläne“ dürfen nicht den Job kosten. Lebt ein in einer evangelischen Landes­kirche angestellter Musiker mit einem Mann zusammen und haben die beiden die Austragung von Kindern im Wege der Leihmutterschaft ins Auge gefasst, so darf dem Musiker nicht mit Blick auf dieses Vorhaben gekündigt werden, falls ihm in einem Personalgespräch gesagt ­wurde, dass „die Pläne zwar missbilligt“, aber „keine dienstrechtlichen Konsequenzen haben“ werden. Es fehle ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Äußerung „über eine Leihmutterschaft nachzudenken“, habe keinen provokativen Charakter. Sie falle unter das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (LAG Niedersachsen, Az. 10 Sa 762/22).