Kündigung I

Mündlich oder schriftlich? Vielfach kündigen Arbeitgeber mündlich oder bestätigen lediglich eine mündliche Kündigung schriftlich. Beides hat jedoch zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Denn mündliche Kündigungen sind seit mehreren Jahren nicht mehr zulässig. Dies gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer nach seiner mündlichen Kündigung nicht mehr im Betrieb erscheint. Der Arbeitnehmer kann sich noch ­Wochen oder Monate später auf die Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung berufen und Weiterbeschäftigung verlangen. Denn der Gesetzgeber schreibt zwingend vor, dass eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden muss. „Schriftlich“ bedeutet, dass ein Schriftstück mit Originalunterschrift dem Arbeitnehmer zugehen muss. Es ist also weder eine Kündigung per Telefax noch beispielsweise per E-Mail möglich. Auch reicht es nicht aus, eine mündliche Kündigung des Arbeitnehmers zu bestätigen, da nach ­Ansicht der Gerichte die Bestätigung einer unwirksamen ­Kündigung die Kündigung nicht wirksam macht (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 26 Ta 1198/23).