Auf den Punkt gebracht

Know-how und Hinweisgeber: Schützen Sie beide(s)! Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, das bereits seit Juli dieses Jahres gilt, wird der Schutz von Personen bezweckt, die Miss­stände im beruflichen Umfeld melden. Allzu viel Stirn­runzeln hat das Gesetz bei Mittelständlern bislang nicht verursacht. Kein Wunder, es kam auf Samtpfoten daher. Die neu eingeführte Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen war bislang nicht sanktionsbewehrt. Ab Dezember ändert sich das aber. Für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern fährt der Schutz von Hinweisgebern — auch als Whistleblower bekannt — seine Krallen aus. Wer jetzt noch ­gegen die Verpflichtung verstößt, unternehmensinterne Meldestellen einzurichten, riskiert Sanktionen. Das gleiche gilt, falls Unternehmen den Begriff 'Whistle­blower' pauschal mit 'Nest­beschmutzer' übersetzen und Hinweisgeber entsprechend stigmatisieren. Klar ist andererseits aber auch, dass es legitim ist, wenn ein Unternehmen den vertraulichen Umgang mit sensiblen Informationen sicherstellt. Wie lässt sich beides vereinbaren? Dazu steht leider nichts im Hinweisgeberschutzgesetz. Macht nix, dafür haben Sie 'mi'! ­In einer Beilage der Schwesterredak­tion 'steuertip' erläutert ­Ihnen 'mi'-Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold, welche Schritte Sie konkret unternehmen können, um unternehmensnotwendiges Know-how zu sichern und gleichzeitig den Schutz von Hinweisgebern ernst zu nehmen. Nutzen Sie dazu die Checkliste am Ende der Beilage! Diese können Sie als 'agi'-­Leser ­unter agi252303 kostenlos abrufen.