Auf den Punkt gebracht

Mutterschutzlohn: Bei Saisonarbeit zählt das ganze Jahr: Grundsätzlich ist der Lohn, den Sie einer Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes bezahlen müssen, so hoch wie ihr durchschnitt­licher Brutto-Lohn vor dem Beginn der Schwangerschaft: Zahlen Sie den Lohn monatlich, kommt es auf den Durchschnitt der letzten drei Monate an. Zahlen Sie den Lohn wöchentlich, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an. Schwankt aber eine variable Vergütung über das ganze Jahr hinweg stark, zählt für den Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt innerhalb von zwölf Monaten (Bundesarbeitsgericht/BAG; Az. 5 AZR 305/22). Zwar sehe § 18 S. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich einen dreimonatigen Zeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen Verdiensts bei der Berechnung des Mutterschutzlohns vor, aber in manchen Fällen werde bei einer Beschränkung auf den Dreimonatszeitraum vor der Schwangerschaft der Gesetzeszweck nicht verwirklicht. In solchen Fällen ist die Regelung extensiv auszulegen.
Weihnachtsgeld:
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Mitarbeiter nur nach einer mindestens sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit und einem „ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses“ an einem Stichtag (hier dem 1. Dezember) Weihnachtsgeld erhalten soll, so gilt das nicht generell — auch wenn eine Ausnahmeregel nicht ausdrücklich im Bedingungswerk genannt ist. Das Bundes­arbeitsgericht hält Ausnahmen für geboten, soweit Beschäftigte ausscheiden, weil der Arbeitsvertrag das wegen Erreichens der Altersgrenze so vorsieht oder nach Kündigung durch den Arbeitnehmer, weil er eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen will. Auch wenn er wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr arbeiten kann, steht ihm die Weihnachtsgratifikation zu.