Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Mindestlohn: Auch der kann zurück in die Insolvenzmasse gehen! Hat eine Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag ihres Arbeitgebers von einem Konto der Mutter des – bereits zahlungsunfähigen Chefs – für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt überwiesen bekommen, so muss sie diese Zahlung, wenn sie laut Insolvenzordnung inkongruent war, auch dann an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, wenn es sich dabei lediglich um Mindestlohn gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn grundsätzlich „nicht anrechnungsfrei“ gestellt. Der Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmerin werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen und durch das Sozialrecht gewährleistet (BAG, Az. 6 AZR 497/21).