Auf den Punkt gebracht — Kurzarbeitergeld
Auf den Punkt gebracht — Kurzarbeitergeld Kein Anspruch für Leiharbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland. Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt (Beschluss vom 4.6.2020, Az. L 9 AL 61/20) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.
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