Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebrachtUrlaubsrecht: Der Jahresurlaub muss nicht unbedingt beantragt werden, damit er nicht verfällt. Der Europäische Gerichtshof hat – gegen das in Deutschland geltende Recht – eine Regelung für unwirksam erklärt, wonach Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres ihrem Arbeitgeber keinen Urlaubswunsch vortragen, diesen Anspruch nicht mehr per Barabgeltung geltend machen können, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Der Leitsatz: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dies wurde zu Gunsten eines Rechtsreferendars beim Land Berlin entschieden, der keinen Urlaub beantragt hatte, um am Jahresende bei seinem Ausscheiden dafür eine Barabfindung kassieren zu können. Der Arbeitgeber hätte ihn auffordern müssen, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen, damit Arbeitnehmer – sinngemäß – nicht in Versuchung kämen, so wie der betreffende Arbeitnehmer, auf Erholungsurlaub zu verzichten; Arbeitnehmer müssten zum wirksamen Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit über eine „Ruhezeit“ verfügen (EuGH, C 619/16 u. a.).
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