Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebrachtKündigung: Eine Betriebsstilllegung ist kein Betriebsübergang. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Pilot, der von seinem bisherigen Arbeitgeber (Air Berlin) wegen der Betriebsstilllegung die Kündigung erhalten hat, sich nicht mit der Begründung gegen die Entlassung wehren kann, es habe sich um einen Betriebsübergang und nicht um eine Stilllegung gehandelt. Liegen die von ihm angeführten (Teil-)Betriebsübergänge (unter anderem Vermögenswerte sowie Start- und Landerechte gingen auf Eurowings, Lufthansa oder Easyjet über) außerhalb seines Einsatzortes, so seien sie für ihn nicht relevant. Ist sein arbeitsvertraglich vereinbarter Einsatzort auf einen einzigen beschränkt (hier ging es um Düsseldorf), so müsse auf die anderen (Köln, Stuttgart und Hamburg) nicht verwiesen werden (LAG Düsseldorf, 1 Sa 337/17).