Auf den Punkt gebracht I

Auf den Punkt gebracht I ZeitarbeitWenn's ein „Instrument zur Deckung des Personalbedarfs“ ist. Zeitarbeiter („Leiharbeitnehmer“) zählen mit, soweit es um die Zahl der Mitglieder des in dem betreffenden Betrieb zu bildenden Betriebsrats geht, wenn sie „zum regelmäßigen Personalbestand des Betriebs“ gehören. Davon ist auszugehen, sofern solche Belegschaftsmitglieder „als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs“ eingesetzt werden (BAG, Az. 7 ABR 51/15).