Know-how und Hinweisgeber: Schützen Sie beide(s)!

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, das bereits seit Juli dieses Jahres gilt, wird der Schutz von Personen bezweckt, die Missstände im beruflichen Umfeld melden. Allzu viel Stirnrunzeln hat das Gesetz bei Mittelständlern bislang nicht verursacht. Kein Wunder, es kam auf Samtpfoten daher. Die neu eingeführte Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen war bislang nicht sanktionsbewehrt. Seit diesem Monat ist das anders. Für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern fährt der Schutz von Hinweisgebern – auch als Whistleblower ­bekannt – seine Krallen aus. Wer dann gegen die Ver­pflichtung verstößt, unternehmensinterne Meldestellen einzurichten, riskiert Sanktionen. Das gleiche gilt, falls Unternehmen den Begriff 'Whistleblower' pauschal mit 'Nest­beschmutzer' übersetzen und Hinweisgeber entsprechend stigmatisieren. Klar ist andererseits aber auch, dass es legi­tim ist, wenn ein Unternehmen den vertraulichen Umgang mit sensiblen Informationen sicherstellt. Wie lässt sich beides vereinbaren? Dazu steht leider nichts im Hinweisgeberschutzgesetz. Macht nix, dafür haben Sie miEI! Als Leser können Sie eine kompakte zweiseitige Beilage mit allem Wissenswerten zu dem neuen Gesetz – erstellt vom 'mi'-Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold – abrufen. Senden Sie dafür formlos eine E-Mail mit dem Stichwort 'miEI 51/23 – Hinweisgeber' an ei@markt-intern.de.