Resturlaub verjährt nicht automatisch

Macht eine Arbeit­nehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ­gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend, dass sie mehr als 100 Urlaubstage wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht habe nehmen können (hier verteilt auf mehr als 20 Jahre ­Beschäftigungszeit), so kann sie die nachträgliche Bezahlung des Urlaubs durchsetzen, wenn sie belegt, dass die (dreijährige) Verjährungsfrist gar nicht zu laufen begonnen hat. Urlaubs­ansprüche verfallen nicht automatisch und ­können nicht auto­matisch nach drei Jahren verjähren. Das sei nur dann der Fall, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig auf Resturlaubsansprüche hingewiesen und ­aufgefordert werden, diese zu nehmen, weil sie andernfalls verfallen. Die Verjährungsfrist beginnt „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubs­anspruch und die Verfall­fristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub ­dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“ (BAG, Az. 9 AZR 266/20).