Resturlaub verjährt nicht automatisch
Macht eine Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend, dass sie mehr als 100 Urlaubstage wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht habe nehmen können (hier verteilt auf mehr als 20 Jahre Beschäftigungszeit), so kann sie die nachträgliche Bezahlung des Urlaubs durchsetzen, wenn sie belegt, dass die (dreijährige) Verjährungsfrist gar nicht zu laufen begonnen hat. Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch und können nicht automatisch nach drei Jahren verjähren. Das sei nur dann der Fall, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig auf Resturlaubsansprüche hingewiesen und aufgefordert werden, diese zu nehmen, weil sie andernfalls verfallen. Die Verjährungsfrist beginnt „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“ (BAG, Az. 9 AZR 266/20).
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