Auch 'alter Urlaub' verfällt nicht zwingend

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, erlischt nur dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kann ein schwerbehinderter Frachtfahrer über mehr als viereinhalb Jahre ­wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen, so steht ihm auch noch der Resturlaub aus dem ersten Jahr zu. Dieser ist nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, 'an der Gewährung und Inanspruchnahme des Urlaub mitzuwirken'. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihnen auch die Möglichkeit dazu geben. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen Arbeitnehmer im Urlaubs­jahr tatsächlich gearbeitet haben (was hier gegeben war), bevor (volle) Erwerbsminderung oder Krankheit zur Arbeits­unfähigkeit führte (BAG, Az. 9 AZR 245/19).