Rückzahlung Corona-Hilfe

Rückzahlung Corona-Hilfe „Ich habe im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten. Nach einem neuen Bescheid in diesem Monat muss ich den kompletten Betrag zurückzahlen“, schreibt uns ein Kollege aus dem Neckar-Odenwald-Kreis. „Mein Steuerberater empfiehlt mir, Widerspruch einzulegen, da die drei besagten Monate einzeln betrachtet werden müssten. Bei Friseuren z. B. würde das so gehandhabt. Haben Sie eventuell ein Musterschreiben mit Begründung dafür?“ Ein Musterschreiben gebe es für solche Fälle nicht, meint 'mi'-Steuerexperte Günter J. Stolz, da es sich immer um sehr individuelle Sachverhalte handle. „Man kann dem Kollegen jedoch empfehlen, dem Ratschlag seines Steuerberaters zu folgen und gegen den Nachforderungsbescheid Rechtsbehelf einzulegen. Gleichzeitig kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einreichen. Sollte die Rückforderung rechtmäßig sein, besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit auf Stundung und Ratenzahlung.“ Gegen jeden Bescheid, so Stolz, mit dem eine Steuer festgesetzt oder eine Besteuerungsgrundlage festgestellt werde, könne innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden. „Ein Einspruch braucht zunächst einmal nicht begründet zu werden. Möchte man erreichen, dass die Zahlung zunächst einmal nicht fällig wird, ist zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dieser muss jedoch begründet werden. Man muss der Behörde gegenüber verdeutlichen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.“