Neuer 'mi-Service' für Abonnenten: Kostenlose Plausibilitätsprüfung des Beitragsbescheids Ihrer Kammer
Jahrzehntelang hat 'markt intern' sich dafür eingesetzt, die Pflichtmitgliedschaft in den Zwangskammern abzuschaffen. Leider ohne Erfolg. Keine Partei, nicht einmal die sich sonst so freiheitsliebend gebärdende FDP, war bereit, dies gesetzlich umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in zwei Verfahren bejaht (vgl. Mi 17/17; in einem Verfahren war 'mi' selbst Beschwerdeführer). Umso wichtiger ist daher, dass sich die Kammern zumindest an die gesetzlichen Vorgaben halten, insbesondere auch, was die Beitragsgestaltung betrifft. Doch auch dies geschieht häufig nicht (vgl. Mi 13/16). In mühevoller Arbeit ist es Mitgliedern des Bundesverband für freie Kammern (bffk) gelungen, höchstrichterliche Urteile bis hin zum Bundesverwaltungsgericht zu erstreiten, die beispielsweise den Kammern untersagen, durch übertriebene Rücklagen auf Kosten ihrer Mitglieder Vermögen anzusammeln (vgl. Mi 06/16). Im Ergebnis haben etliche Kammern ihre Beiträge gesenkt (bundesweit inzwischen im hohen zweistelligen Millionenbereich), aber längst nicht alle, schon gar nicht im möglichen Umfang. Auf die Rechtsaufsicht durch die einzelnen Bundesländer kann sich dabei leider kein Beitragszahler verlassen (vgl. Mi 07/16).
Um zumindest an dieser Stelle eine Verbesserung für die Zwangsmitglieder zu erreichen, haben sich der bffk und 'markt intern' zusammengeschlossen, um den 'markt intern'-Abonnenten einen neuen Service anbieten zu können. Ab sofort können 'mi'-Abonnenten uns den aktuellen Beitragsbescheid ihrer Kammer zusenden. Wir leiten den Beitragsbescheid in ihrem Auftrag an den bffk weiter. Aufgrund der Kooperationsvereinbarung wird der bffk 'mi'-Abonnenten i. d. R. binnen fünf Werktagen eine Einschätzung abgeben, ob sich aus Sicht des bffk ein Widerspruch und, sofern diesem nicht durch Ihre Kammer abgeholfen wird, eine Klage für Sie lohnen. Danach entscheiden Sie, ob Sie der Einschätzung folgen oder nicht. Einen Widerspruch oder eine notfalls erforderliche Klage können Sie selbst oder mit Hilfe eines Beraters Ihrer Wahl betreiben. Wollen Sie dafür die Hilfe des bffk in Anspruch nehmen, müssen Sie dort Mitglied werden, da es dem bffk untersagt ist, für Nichtmitglieder unterstützend tätig zu werden.
Alle Informationen, wie Sie diesen neuen Service nutzen können, finden Sie auf unserer Webseite hier: www.markt-intern.de/kammerkontrolle. Wichtig: Aus organisatorischen Gründen können wir diesen Service nur digital anbieten. Sie müssen uns also, wenn Sie ihn nutzen wollen, den Kammerbescheid in digitaler Form zusenden. Dabei bitte den kompletten Bescheid in einer einzigen Anlage zusammenfassen. Und ganz wichtig: Bevor Sie sich die Mühe machen, uns Ihren Beitragsbescheid zu schicken, prüfen Sie bitte, ob der Bescheid nicht schon bestandskräftig ist. Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist nur binnen eines Monats zulässig. Auch wenn der Betrag, um den es im konkreten Bescheid geht, Ihnen nicht sehr hoch erscheinen mag, profitieren Sie im Falle seiner Aufhebung möglicherweise noch Jahre davon. Wird nämlich seitens der Gerichte festgestellt, dass Ihre Kammer rechtswidriges Vermögen gebildet hat, sind auch alle zukünftigen Bescheide rechtswidrig, bis die Kammer das Vermögen an die Mitglieder ausgekehrt hat.
Chefredakteur