Altersvorsorge: Vorabkündigung
Altersvorsorge: Vorabkündigung Muss ein Arbeitnehmer wegen eines finanziellen Engpasses einen über seinen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge laufenden Rentenversicherungsvertrag vor Ablauf der Zeit kündigen, so darf das Finanzamt die Auszahlung der bis dato erreichten Versicherungssumme plus der Überschussanteile nicht als reguläres Einkommen versteuern. Die auf einmal gezahlte Summe stelle „ähnlich wie eine Kapitalabfindung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar“ (FG Berlin-Brandenburg, Az. 3 K 3058/19).
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