Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Wer zugleich Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist oder als Minderheitsgesellschafter eine qualifizierte Sperrminorität besitzt, kann sein Geschäftsführergehalt sozialversicherungsfrei beziehen. Maßgeblich ist jedoch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Eintragung im Handelsregister, selbst wenn diese von der tatsächlichen Rechtslage abweicht. Dies gilt auch hin­sichtlich der Eintragung als Geschäftsführer, so das ­Bay­erische LSG (Urteil vom 6.12.2023, Az. 6 BA 97/21 stbi092401). Mit Urteil vom 13.3.2023 (Az. B 12 R 4/21 R) hat das BSG diese Sichtweise bestätigt, auch in Bezug auf die hinterlegte Gesellschafterliste. So über­raschend diese Entscheidungen für den sozialversicherungsrechtlichen Laien sind, haben sie für unsere Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Prüfung der Sozial­versicherungspflicht und die Beratung hierzu sind uns bekanntlich nicht gestattet. Sofern wir beauftragt ­werden, Gehälter sozialversicherungsfrei abzurechnen, ­müssen wir den Mandanten auf die Notwendigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens hinweisen und gege­be­nen­falls anregen, dieses durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Unabhängig hiervon können wir Mandanten jedoch empfehlen, die Aktualität des Handelsregisters zu kontrollieren, insbesondere, ob alle eintragungspflichtigen Vorgänge dort zu finden sind.