Vertriebsrechtsexperte widerspricht Kartellamt: EuGH-Urteil zu Coty gilt auch für Markenhersteller jenseits des Luxussegments
Düsseldorf. Der EuGH hat mit der aktuellen Coty-Entscheidung „eine sehr weitgehende Rechtssicherheit geschaffen …“ , so die Einschätzung des Münchner Vertriebsrechtsexperten Rechtsanwalt Mark E. Orth in einem exklusiven Kommentar für markt intern/Düsseldorf. Demnach dürfen Hersteller in selektiven Vertriebssystemen ihren Händlern die Nutzung von nach außen erkennbaren Onlineplattformen untersagen.
Anders als das Bundeskartellamt (BKartA) sieht Orth eine unmittelbare Übertragbarkeit des Urteils auf Markenhersteller jenseits des reinen Luxussegments. Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, erklärte in einer ersten Stellungnahme, der EuGH habe sich große Mühe gegeben, seine Aussagen auf den Bereich der Luxusprodukte zu beschränken. Markenhersteller hätten nach wie vor keinen Freibrief bei Plattformverboten.
Laut Mark E. Orth müsse man das Urteil des EuGH sehr wohl auch auf Markensportartikler wie etwa Adidas oder Asics anwenden. Der EuGH habe im Coty-Fall nicht nur auf die materiellen Eigenschaften eines Luxusproduktes verwiesen, sondern auch auf dessen Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Eben diese Ausstrahlung dürfe der Hersteller mit seinen pauschalen Onlineplattformverboten schützen, weil er — so der EuGH — auf die Onlineplattformen mangels vertraglicher Absprache mit diesen keinen verbindlichen Einfluss nehmen könne, etwa im Hinblick auf die Einhaltung von Qualitätskriterien.
„Dann kann“ , so Orth, „für Sportmarkenartikel, die ihren Wert im Auge des Verbrauchers meist nicht nur aus ihren materiellen Eigenschaften ziehen, sondern auch durch die Assoziation mit bekannten und erfolgreichen Sportlern, die diese Produkte ebenfalls verwenden, nichts anderes gelten. Die Argumentation des EuGH stellt nämlich nicht auf Luxusprodukte an sich ab, sondern auf die Aufladung eines Produkts durch immaterielle Eigenschaften, die der Hersteller durch verschiedene Marketingmaßnahmen seinem Produkt zusetzt.“
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