MwSt-Senkung: Keine Änderung der Preisauszeichnungen gegenüber Endverbrauchern nötig
Müssen Unternehmer nun alle Preise im Geschäft ändern, wenn sie die geplante sechsmonatige MwSt.-Senkung an die Kunden weitergeben möchten? Nein, müssen sie nicht. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium nun offiziell bestätigt. Um die Weitergabe der gesenkten Mehrwertsteuer „möglichst kostengünstig und unbürokratisch“ zu gestalten, sollen Unternehmer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass Händler und Anbieter von Dienstleistungen pauschale Rabatte an der Kasse gewähren können, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. Diese Regelung kann für das komplette Sortiment oder aber auch nur für gewisse Teile angewendet werden. Die Entscheidung trifft der einzelne Unternehmer selbst. Diese Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV gilt nur für Preise, die gegenüber Verbrauchern verlangt werden. Sie kann außerdem nicht für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, angewendet werden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt, informiert das Bundeswirtschaftsministerium. Mit diesem Schreiben hat das Ministerium die zuständigen Preisbehörden der Länder informiert.
Pressesprecherin