NRW unternimmt weiteren Anlauf, Sonntagsverkäufe ohne Anlass zu erlauben
Mehrfach haben wir über die gescheiterten Versuche des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministers Prof. Dr. Andreas Pinkwart berichtet, im Verordnungswege Sonntagsverkäufe ohne Anlass zu ermöglichen (s. zuletzt Mi 19/20 ). Bisher ist er damit immer wegen der Regelungen des Grundgesetzes zum Schutz des Sonntags an den obersten Gerichten gescheitert. In der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung, die aus dem Hause von Arbeitsminister Karl-Josef Laumann stammt, unternimmt die Landesregierung einen erneuten Versuch, ohne Verfassungsänderung zu Sonntagsverkäufen ohne Anlass zu kommen.
Aus unserer Sicht ist auch dies zum Scheitern verurteilt, sollte sich die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi dagegen gerichtlich wehren. Denn in der Verordnung heißt es in § 11 Abs. 3 lediglich: „Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.“ Wie sich das damit verträgt, dass die obersten Gerichte Deutschlands bis hin zum Bundesverfassungsgericht immer wieder betont haben, ein reines Verkaufsinteresse des Handels reiche nicht aus, um das grundsätzliche Gebot der Verfassung zur Sonntagsruhe zu rechtfertigen, erschließt sich uns nicht.
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