BMF drückt sich vor klaren Aussagen, wann Steuerbefreiungen beantragt werden können
Am 19. März hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem mit den Länderfinanzministern abgestimmten Erlass erläutert, wie Anträge auf Steuerstundung durch die Finanzverwaltung zu handhaben sind. Vor dem Hintergrund der derzeit permanent verkündeten Erklärungen, alle Hilfen sollten schnell und unbürokratisch erfolgen, wirkt der Text für Außenstehende doch recht formalistisch. So ist dort die Rede davon, „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige“ könnten bis zum 31. Dezember 2020 „unter Darlegung ihrer Verhältnisse“ Anträge auf Steuerstundung sowie Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen stellen. Was unter „unmittelbar“ zu verstehen ist oder wann man „nicht unerheblich“ betroffen ist, wird allerdings nicht erklärt. Die Verwaltung wird allerdings angewiesen, „bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen“. Halbwegs erfreulich: Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne „in der Regel verzichtet werden“.
markt intern hat deshalb noch am Freitag eine Presseanfrage an das BMF geschickt und darauf aufmerksam gemacht, derartige Formulierungen könnten in der jetzigen Ausnahmesituation kaum die richtige Lösung sein und um entsprechende Erläuterungen der Formulierungen gebeten. Am Montag erreichte uns die Antwort des BMF, die „Terminologie der BMF-Schreibens hat sich in der Vergangenheit bereits als praktikabel erwiesen, beispielsweise bei den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Flutkatastrophen“. Offenbar ist den Verfassern des BMF-Schreibens bisher nicht in den Sinn gekommen, die Coronakrise könnte gravierender als eine Flutkatastrophe sein. Es seien bewusst offene Begriffe verwandt worden, teilt das BMF mit, damit eine „gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Norm“ durch die Behörden vor Ort möglich sei. Hoffentlich interpretieren die das dann auch so.
Zudem verweist das Ministerium darauf, für die Auslegung der Begriffe seien „die Länderfinanzbehörden die richtigen Ansprechpartner“. Die haben inzwischen Formulare bereitgestellt, auf denen Sie die entsprechenden Anträge stellen können. Machen Sie dort die Angaben, die Ihnen möglich sind (oder wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater). Sollten die Anträge dann nicht positiv beschieden werden, senden Sie uns die entsprechenden Ablehnungsbeschiede zu. Wir werden das BMF und die zuständigen Landesfinanzminister damit konfrontieren. Weitere Informationen können Sie im steuertip dieser Woche lesen.