450 Euro-Jobber in der Corona-Krise: Zwangsfreizeit ohne Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich gilt: Ein 450-Euro-Job ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: alle Rechte und Pflichten wie bei anderen Arbeitsverhältnissen gelten auch hier. Deshalb muss auch das Gehalt weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer verliert nicht einfach seinen Job, weil der Arbeitgeber ihm keine Arbeit mehr anbieten kann. Dafür bedarf es einer Kündigung, bei der die ganz normalen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Die Vorstellung, Minijobs seien ein Arbeitsverhältnis minderen Ranges, stimmt nicht – außer beim Kurzarbeitergeld.
Hintergrund: Für Minijobber, die von Kurzarbeit betroffen sind, gibt es kein Kurzarbeitergeld, da Minijobber keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die in dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden. Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt "8a-Kurzarbeitergeld" zusammengestellt.
www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html
mi-Fazit: Ist nicht genug Arbeit für 450-Euro-Jobber mehr da, muss der Chef kündigen oder voll weiterzahlen. Die Alternative, diesen Zustand vorübergehend mit Kurzarbeit zu überbrücken, geht nur freiwillig, ohne staatliche Unterstützung. Auch ansonsten gibt es keine speziellen Maßnahmen für die Minijobber. 450-Euro-Jobs sind bis jetzt durch das Raster gefallen. Aber auch anders herum kann ein Schuh daraus werden:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Zusätzliche Erleichterung: Bei Mini-Jobbern ist ein Überschreiten der Entgeltgrenze (5.400 Euro jährlich) unschädlich, sofern dies gelegentlich geschieht und unvorhersehbar ist. Dann wird keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen. Ein gelegentliches Überschreiten liegt im Normalfall bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres vor. Zwischen dem 1.3. und dem 31.10.2020 wird das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Entgeltgrenze auf fünf Monate erhöht. Unvorhersehbar ist zum Beispiel Mehrarbeit, die erledigt werden muss, weil etwa ein Kollege arbeitsunfähig krank ist oder aus anderen Gründen, beispielsweise Quarantäne, nicht arbeiten kann.
Auch bei der Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sind weitere Hilfen beschlossen worden: Es wurde das zweite Sozialschutzpaket geschnürt, nachdem das Kurzarbeitergeld nach längerer Bezugsdauer erhöht und die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes einmalig um drei Monate verlängert werden. Gültig ist dies für alle, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Zudem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht – allerdings nur bis Jahresende befristet. Konkret heiß das: Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten ab dem vierten Monat nicht wie bisher 60, sondern 70 Prozent ihres pauschalierten Nettoentgeltes. Für Eltern steigt die Bezugshöhe von derzeit 67 Prozent auf künftig 77 Prozent bzw. ab dem siebten Monat 87 statt 80 Prozent. Auch diese Regelung ist bis Jahresende befristet.
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