Mietervorkaufsrecht vs. unzulässige Preisabrede zu Lasten Dritter
Wollen Sie als Eigentümer Ihre Mietwohnung verkaufen, darf der bisherige Mieter als Erster zugreifen. So steht es in § 577 Abs. 1 S. 1 BGB. In der Praxis wird das Vorkaufsrecht so gehandhabt, indem Sie den Mieter darüber informieren müssen, Ihre Wohnung verkaufen zu wollen – und sie ihm zum Kauf anbieten. Falls Sie bereits einen Kaufvertrag ...