Büro-Fachhandel

Ausgabe: B 16/19

Datum: Düsseldorf, 18. April 2019 | 48. Jahrgang | ISSN 1431-3316

Am Dienstag entschied das Landesarbeitsgericht Berlin, dass ein Arbeitgeber den fünftägigen Yogakurs eines Arbeitnehmers als Bildungsurlaub anerkennen muss. Nun ist die Gesetzgebung für Bildungsurlaub je nach Bundesland unterschiedlich. Interessant ist aber der Grund für die großzügige Auslegung. Demnach soll die „Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden“. Da halten wir es traditionell mit Wilhelm Busch: „Das weiß ein jeder, wer's auch sei, gesund und stärkend ist das Ei.“ Vor dem Osterfest, sehr geehrte Damen und Herren, folgende Themen:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe B 16/19: