Vorsicht (Abmahn-)Falle! — Laufleistung bei Gebrauchtwagen ist anzugeben!
Vorsicht (Abmahn-)Falle! — Laufleistung bei Gebrauchtwagen ist anzugeben! Bei der Bewerbung von Gebrauchtfahrzeugen, Vorführwagen und Tageszulassungen stellt sich die Frage, welche wesentlichen Merkmale angegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kleinanzeigen handelt, bei denen jedoch wenig Platz vorhanden ist. Unter keinen Umständen weglassen sollten Sie die Laufleistung des Fahrzeugs! Diese stellt – neben dem Zeitpunkt der Erstzulassung — nach zwei aktuellen Gerichtsurteilen eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeuges dar. Die Richter waren sich insoweit einig, dass der Werbende dem Endverbraucher bei fehlender Angabe der bisherigen Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeuges eine wesentliche Information vorenthält, da diese ein entscheidender Faktor für die Bemessung des Fahrzeugwertes ist (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2018, Az: 15 O 1703/17 n. r.; LG Magdeburg, Urteil vom 06.12.2017, Az: 36 O 35/17 n. r.). Achten Sie also unbedingt darauf, dass die Information auf jeden Fall vorhanden ist.
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