Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Der Vorsteuerabzug

Eigentlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR wie Kommunen, IHK, etc.) seit dem 1.1.2016 nach § 2b UStG als Unternehmer einzustufen, soweit es aufgrund ihrer Leistungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt (vgl. 'usti'