Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts Führt die Leistung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, Schulen, Studentenwerke, etc) zu größeren Wettbewerbsverzerrungen am Markt, wird die juristische Person insoweit spätestens ab dem 1.1.2023 (Ende der Übergangsregel) nach § 2b UStG umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. In einem Schreiben (Az. III C 3 – S 7532/19/10002 :005 usti 162205) führt das BMF deshalb erstmals einen speziellen Fragebogen für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein (mit mehreren Vordruckmustern).