Krankheitskosten
Wie bereits in seinem Urteil mit dem Az. VI R 39/20 (vgl. 'steuertip' 27/23) bestätigt der BFH in einer weiteren Entscheidung (Az. VI R 36/20 st460423) die erleichterte Geltendmachung der Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastungen. Danach kann die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten durch eine 'einfache ärztliche Verordnung' nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV), soweit sich hieraus ergibt, dass die Behandlung nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems medizinisch indiziert war. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist somit nicht erforderlich.
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