Krankheitskosten

Wie bereits in seinem Urteil mit dem Az. VI R 39/20 (vgl. 'steuertip' 27/23) bestätigt der BFH in einer weiteren Entscheidung (Az. VI R 36/20 st460423) die erleichterte Geltendmachung der Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastungen. Danach kann die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten durch eine 'einfache ärztliche Verordnung' nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV), soweit sich hieraus ergibt, dass die Behandlung nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems medizinisch indiziert war. Ein amts­ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist somit nicht erforderlich.