Insolvenzverfahren

Laut einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1800/19 st460623) kann vor Abschluss des s für die Insolvenzverwaltervergütung keine Rückstellung gebildet werden. Zudem scheide ein – anteiliger – Betriebsausgabenabzug aus, falls der Insolvenzschuldner neben betrieblichen auch private Schulden hat. Eine Aufteilung der Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn es einen an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge gebe. Wirkten private und berufliche Gründe so zusammen, dass eine Trennung nicht möglich sei, weil sie willkürlich wäre, bestehe ein Abzugsverbot. Wichtig: Über diese bislang noch ungeklärte Problematik wird nun der BFH entscheiden müssen. Das Az. des Revisionsverfahrens lautet III R 35/23.