Vollverzinsung
Während Sie einerseits Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen erfassen müssen, können Sie andererseits zu entrichtende Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen hatte der BFH in einem Urteil vom 12.11.2013 mit dem Az. VIII R 1/11 bestätigt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 482/14) hat das Bundesverfassungsgericht am 12.7.2023 nicht zur Entscheidung angenommen. Warum es dafür fast neun Jahre brauchte, ist unerklärlich. Ähnlich lange ließen die Verfassungshüter auch die Verfahren zum Solidaritätszuschlag und zum Zinssatz bei Pensionsrückstellungen schmoren (vgl. 'steuertip' 28 und 35/23).
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