Schulgeld

Zur Berücksichtigung von zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG liegt ein umfangreicher Erlass des Bayerischen Landesamts für Steuern vor (Az. S 2221.1-9/161 St36 st311123). Die dortigen Ausführungen richten sich natürlich an die Mitarbeiter der bayerischen Steuerverwaltung. Viele grundsätzliche Ausführungen dürften aber in allen anderen Bundesländern gleichermaßen zur Anwendung kommen. Unser Tipp: Weitere nützliche Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung von im Rahmen der Steuererklärung für 2022 hatten wir Ihnen in 'steuertip' 07/23 gegeben.