Rechtliches Gehör

Als Kläger vor einem Finanzgericht steht Ihnen rechtliches Gehör zu (§ 119 FGO). Das heißt, Sie müssen die Gelegenheit bekommen, dem Gericht Ihre Klage und die Begründung darzulegen. Im Falle einer Erkrankung können Sie einen Antrag auf Terminverlegung der Verhandlung stellen. Führt in solch einem Fall das Finanz­gericht dennoch die mündliche Verhandlung durch und kommt zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Das ist vor allem dann der Fall, sofern das Gericht Sie zuvor nicht zur weiteren Glaubhaftmachung Ihrer Erkrankung oder zur Ergänzung Ihres Vortrags auffordert. Dies stellt der BFH in einem aktuellen Beschluss (Az. VIII B 144/22 st210723) klar.